Bartelt & Timper · Persönlich an Ihrer Seite.0202 69867611
BT RechtsanwälteKontakt aufnehmen

Ihre Orientierung

BT Rechtsanwälte · Bartelt & Timper

Jetzt anrufen 0202 69867611Nachricht schreiben

VERKEHRSRECHT

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert betrifft vereinfacht den Betrag, der für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs maßgeblich sein kann. Alter, Laufleistung, Ausstattung, Zustand und Marktverhältnisse können die Bewertung beeinflussen. Er ist nicht…

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Vergleichbares Fahrzeug statt Neupreis

Der Wiederbeschaffungswert betrifft vereinfacht den Betrag, der für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs maßgeblich sein kann. Alter, Laufleistung, Ausstattung, Zustand und Marktverhältnisse können die Bewertung beeinflussen. Er ist nicht automatisch identisch mit Neupreis, ursprünglichem Kaufpreis oder Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Gutachten im Zusammenhang lesen

Bei der Schadenabrechnung müssen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten und gegebenenfalls Restwert im rechtlichen Zusammenhang betrachtet werden. Welche Abrechnungsweise zulässig ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Halten Sie Gutachten, Fahrzeugunterlagen und Angaben zu Vorschäden bereit. Eine einzelne Zahl aus einem Onlineangebot ersetzt keine nachvollziehbare Bewertung. Klären Sie die Abrechnung, bevor Sie eine weitreichende Abfindung akzeptieren.

Weitere Informationen: Verkehrsrecht und Haftungsquote.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

Zurück zur Übersicht

DER ERSTE SCHRITT BEGINNT MIT EINEM GESPRÄCH

Was auch ansteht.
Sprechen wir darüber.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gemeinsam klären wir, wie wir Sie unterstützen können.

Kontakt aufnehmen 0202 69867611