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ERBRECHT

Erbschaftsteuer trotz leerem Nachlass: Billigkeit im Einzelfall

Eine Erbschaft kann besteuert werden, obwohl der Erwerber wirtschaftlich leer ausgeht. Der BFH erläutert, wann persönliche Billigkeitsgründe gesondert zu prüfen sind.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Entscheidung vom
25.02.2026
Gericht
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen
II R 1/22
Schlüssel und Nachlassunterlagen auf einem Tisch
KI-generiertes Symbolbild. Keine Aufnahme des besprochenen Falls.

Geerbt, aber wirtschaftlich leer ausgegangen

Ein Erbschein kann falsch sein. Bis die tatsächliche Erbfolge geklärt ist, haben vermeintliche Erben den Nachlass möglicherweise bereits an sich genommen und verbraucht. Für den richtigen Erben stellt sich dann eine besonders belastende Frage: Muss er Erbschaftsteuer zahlen, obwohl er tatsächlich nichts erhalten hat? Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Februar 2026, Aktenzeichen II R 1/22, die Voraussetzungen einer steuerlichen Billigkeitsentscheidung konkretisiert.

Eine Herabsetzung bis auf null kann in einem außergewöhnlichen Einzelfall möglich sein. Sie folgt aber nicht automatisch aus der Erklärung, kein Geld aus dem Nachlass bekommen zu haben. Es muss unter anderem geprüft werden, ob verwertbare Herausgabe- oder Ersatzansprüche bestanden und welche zumutbaren Schritte zur Sicherung des Nachlasses unternommen wurden.

Ein jahrelanger Streit über die Erbfolge

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament errichtet und darin drei Personen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zunächst erhielten jedoch zwei andere vermeintliche Erbinnen einen Erbschein auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Dem Nachlassgericht war das Testament zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es folgte ein über Jahre geführtes Verfahren über die Richtigkeit des Erbscheins.

Erst später wurde die testamentarische Erbfolge verbindlich berücksichtigt. Der Kläger erhielt schließlich einen Erbschein, der ihn als Miterben auswies. Nach seinem Vortrag hatten die zunächst als Erbinnen auftretenden Personen den Nachlass inzwischen vollständig verbraucht. Sie hielten sich im Ausland auf, und die Durchsetzung von Ansprüchen erschien ihm schwierig und kostspielig.

Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer fest. Der Kläger beantragte zusätzlich, die Steuer aus Billigkeitsgründen auf null herabzusetzen. Das Finanzgericht gab diesem Begehren zunächst statt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung in dem betreffenden Umfang auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Warum der Todestag grundsätzlich maßgeblich bleibt

Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Auch die Bewertung orientiert sich im Ausgangspunkt an diesem Stichtag. Das Gesetz betrachtet somit nicht einfach den Betrag, der irgendwann später tatsächlich auf dem Konto eines Erben eingeht.

Nachträgliche Wertverluste verändern den steuerlichen Erwerb deshalb nicht automatisch. Dieses Stichtagsprinzip sorgt für eine einheitliche Bewertung, kann aber in besonderen Konstellationen zu einer erheblichen Belastung führen. Genau hier setzt die gesonderte Prüfung nach § 163 AO an: Sie ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Die Billigkeitsentscheidung ist keine allgemeine Korrektur aller als ungerecht empfundenen Steuerfolgen. Sie muss einen außergewöhnlichen Einzelfall erfassen, in dem die gesetzliche Belastung den zugrunde liegenden Wertungen widerspricht. Neben dem Stichtagsprinzip ist dabei auch das Bereicherungsprinzip zu berücksichtigen.

Welche Anforderungen der Bundesfinanzhof stellt

Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass ihn kein Verschulden daran trifft, letztlich nicht bereichert zu sein. Dazu gehört eine Prüfung, ob er im Rahmen seiner Möglichkeiten den vorhandenen Nachlass gesichert hat. Außerdem ist zu untersuchen, ob Herausgabe- oder Ersatzansprüche geltend gemacht wurden oder ihre Durchsetzung von Anfang an aussichtslos war.

Ein werthaltiger Anspruch kann wirtschaftlich an die Stelle eines nicht mehr vorhandenen Nachlassgegenstands treten. Deshalb reicht es nicht immer aus, dass das ursprüngliche Bankguthaben verschwunden ist. Andererseits verlangt die Entscheidung nicht ohne Rücksicht auf Kosten und Erfolgsaussichten jeden denkbaren Prozess im Ausland. Die Zumutbarkeit muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

Im entschiedenen Verfahren fehlten ausreichende Feststellungen zu solchen Ansprüchen und zu ihrer Durchsetzbarkeit. Der Bundesfinanzhof entschied daher nicht abschließend, dass der Kläger die volle Steuer tragen muss. Er bestätigte ebenso wenig endgültig eine vollständige Befreiung. Diese Frage musste das Finanzgericht erneut prüfen.

Nachlasssicherung und Steuerverfahren früh verbinden

Wer eine unberechtigte Verfügung über den Nachlass befürchtet, sollte nicht nur die Erbfolge klären lassen. Es kann ebenso wichtig sein, verfügbare Informationen über Vermögenswerte und mögliche Sicherungsmaßnahmen zeitnah zu prüfen. Welche Schritte zulässig und sinnvoll sind, hängt davon ab, welche Rechte bereits nachgewiesen werden können und welche konkrete Gefährdung besteht.

Parallel sollten steuerliche Bescheide und Fristen beachtet werden. Eine Billigkeitsentscheidung und die Überprüfung der regulären Steuerfestsetzung sind verschiedene Verfahrensfragen. Ein Antrag auf Herabsetzung ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Einspruch gegen einen Bescheid. Auch die Zahlungspflicht wird durch einen Antrag nicht in jeder Konstellation ausgesetzt.

Eine abgestimmte Bearbeitung im Erb- und Steuerrecht verhindert, dass die Beteiligten nur einen Teil des Problems verfolgen. Gerade bei langen Erbscheinsverfahren können inzwischen weitere rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen eintreten.

Diese Nachweise können entscheidend werden

  • Testament, Erbscheine und gerichtliche Entscheidungen chronologisch ordnen.
  • Bekannte Nachlasswerte zum Todestag dokumentieren.
  • Auskünfte über spätere Verfügungen und Zahlungsflüsse sichern.
  • Aufforderungen zur Auskunft oder Herausgabe aufbewahren.
  • Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit möglicher Ersatzpflichtiger festhalten.
  • Kosten und konkrete Hindernisse einer Rechtsverfolgung nachvollziehbar darstellen.

Die Dokumentation sollte auch erklären, warum bestimmte Schritte unterblieben sind. Eine allgemeine Vermutung, im Ausland sei ohnehin nichts zu holen, ist weniger belastbar als konkrete Erkenntnisse über Vermögenslosigkeit oder gescheiterte Ermittlungen. Ebenso sollte erkennbar sein, wann welche Information erstmals vorlag und wie darauf reagiert wurde.

Was Erben aus der Entscheidung mitnehmen können

Der Bundesfinanzhof eröffnet keinen einfachen Weg, Erbschaftsteuer bei jedem späteren Verlust zu vermeiden. Er bestätigt aber, dass ein unverschuldeter vollständiger wirtschaftlicher Ausfall unter besonderen Umständen berücksichtigt werden kann. Die Qualität der tatsächlichen Aufklärung ist dabei entscheidend.

Unsere Informationen zum Erbrecht und zum Steuerrecht erläutern die Unterstützung bei Nachlassstreitigkeiten und steuerlichen Fragen. Für eine erste Einordnung sollten neben dem Steuerbescheid insbesondere die Entscheidungen zur Erbfolge und die bisherige Korrespondenz mit den Besitzern des Nachlasses bereitliegen.

Primärquelle

Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2026 – II R 1/22. Der Beitrag berücksichtigt ausdrücklich die Zurückverweisung. Eine konkrete Steuerentlastung lässt sich erst nach Prüfung der gesamten Vermögens- und Verfahrenssituation beurteilen.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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