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STEUERRECHT

Istbesteuerung: Welche Grenze gilt für bilanzierende Freiberufler?

Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen: Das ist nicht für jeden Freiberufler voraussetzungslos möglich. Der BFH befasst sich mit der Bedeutung freiwilliger Buchführung.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Entscheidung vom
16.04.2026
Gericht
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen
V R 16/24
Steuerunterlagen und Taschenrechner
KI-generiertes Symbolbild. Keine Aufnahme des besprochenen Falls.

Freiberuflichkeit allein genügt nicht immer

Bei der Umsatzsteuer kann es für die Liquidität einen erheblichen Unterschied machen, ob die Steuer nach vereinbarten oder nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet wird. Angehörige freier Berufe berufen sich für die sogenannte Istbesteuerung häufig auf § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. April 2026, Aktenzeichen V R 16/24, eine wichtige Grenze bestätigt: Wer seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kann diese besondere Regelung nicht allein wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit beanspruchen.

Die Entscheidung betrifft damit das Zusammenspiel von Gewinnermittlung und Umsatzsteuer. Sie bedeutet nicht, dass sämtliche bilanzierenden Unternehmen unter allen Umständen von jeder Möglichkeit der Istbesteuerung ausgeschlossen wären. Andere gesetzliche Grundlagen müssen gesondert geprüft werden.

Der Streit einer Berufsträgerpartnerschaft

Die Klägerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Seit Beginn ihrer Tätigkeit ermittelte sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre Umsätze überschritten die jeweils geltenden Grenzen der umsatzabhängigen Alternative zur Istbesteuerung. Trotzdem hatte sie ihre Umsatzsteuer über längere Zeit nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Das Finanzamt beanstandete diese Behandlung später. Im hier entschiedenen Verfahren ging es um die beantragte Gestattung der Istbesteuerung für Zeiträume ab 2021. Die Partnerschaft argumentierte unter anderem, der Wortlaut der Freiberuflerregelung verlange keine Einnahmenüberschussrechnung und schließe freiwillige Buchführung nicht ausdrücklich aus.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Er wies die Revision zurück und hielt an seiner bisherigen Auslegung fest. Die freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich stand der beanspruchten Gestattung auf dieser Rechtsgrundlage entgegen.

Sollbesteuerung und Istbesteuerung verständlich erklärt

Bei der Sollbesteuerung richtet sich die Entstehung der Umsatzsteuer grundsätzlich nach der Leistung und den einschlägigen gesetzlichen Regeln, ohne dass der Kunde bereits bezahlt haben muss. Dadurch kann ein Unternehmen Umsatzsteuer finanzieren müssen, obwohl die entsprechende Forderung noch offen ist. Bei der Istbesteuerung wird für die erfassten Umsätze an den tatsächlichen Zahlungseingang angeknüpft.

Diese Beschreibung ist eine vereinfachte Gegenüberstellung. Besonderheiten etwa bei Anzahlungen oder Berichtigungen sind zusätzlich zu beachten. Die Istbesteuerung ist außerdem keine Steuerbefreiung. Sie betrifft im Kern den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung und setzt eine entsprechende gesetzliche Grundlage sowie die erforderliche Gestattung voraus.

Wer seine Rechnungen ohnehin elektronisch erstellt, hat damit nicht automatisch bereits die für das Urteil entscheidende Gewinnermittlungsart gewählt. Eine offene Postenliste, betriebliche Auswertungen und ein vollständiger Betriebsvermögensvergleich sind rechtlich zu unterscheiden.

Warum die Gewinnermittlung eine Rolle spielt

Der Bundesfinanzhof erläutert den Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten freiberuflich Tätiger. Die besondere Regelung soll nicht buchführungspflichtigen Freiberuflern unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Gleichlauf ermöglichen. Wer freiwillig bilanziert, befindet sich nach der gerichtlichen Auslegung nicht in derselben Situation wie ein Freiberufler, der den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

Das Gericht bezieht außerdem den Grundsatz steuerlicher Neutralität ein. Vergleichbare Leistungen sollen nicht allein wegen der gewählten Organisationsform ohne tragfähigen Grund unterschiedlich behandelt werden. Die umfangreichen Argumente der Klägerin gegen diese Auslegung führten im konkreten Verfahren zu keinem anderen Ergebnis.

Für die Praxis ist deshalb entscheidend, die tatsächlich praktizierte Gewinnermittlung zutreffend festzustellen. Die Berufsbezeichnung oder die Rechtsform beantwortet diese Frage nicht allein. Auch ein historisch gewachsener Ablauf in der Buchhaltung sollte auf seine rechtlichen Grundlagen überprüft werden.

Andere Zugangswege bleiben gesondert zu prüfen

§ 20 UStG enthält mehrere Voraussetzungen beziehungsweise Alternativen, unter denen eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden kann. Das Urteil betrifft die Freiberuflerregelung nach Nummer 3. Ob beispielsweise eine umsatzbezogene Alternative einschlägig ist, richtet sich nach deren eigenen Anforderungen und den für den jeweiligen Zeitraum geltenden Grenzen.

Deshalb wäre die Aussage „Wer bilanziert, darf niemals Istbesteuerung anwenden“ zu weit. Ebenso wenig lässt sich aus einer früheren Behandlung durch das Finanzamt ohne Prüfung ein unbefristeter Anspruch für sämtliche Folgejahre ableiten. Bescheide, Genehmigungen und spätere Änderungen müssen in ihrem jeweiligen zeitlichen Umfang betrachtet werden.

Ein Wechsel der Gewinnermittlung sollte zudem nicht allein zur Lösung einer einzelnen Umsatzsteuerfrage vorgenommen werden. Er kann weitere steuerliche Folgen haben und muss insgesamt abgestimmt werden. Eine kurzfristige Umstellung ohne geordnete Übergangsrechnung kann neue Probleme schaffen.

Welche Unterlagen eine Prüfung erleichtern

  • Die bisherige Genehmigung der Istbesteuerung und spätere Schreiben sichern.
  • Die tatsächlich angewandte Gewinnermittlungsart nachvollziehen.
  • Jahresumsätze und maßgebliche Besteuerungszeiträume zusammenstellen.
  • Offene Forderungen, Zahlungseingänge und bereits erfasste Umsatzsteuer abstimmen.
  • Bescheide und laufende Rechtsbehelfsfristen gesondert erfassen.

Besonders bei einem Wechsel zwischen Besteuerungsarten ist zu verhindern, dass Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden. Dafür braucht es eine nachvollziehbare Übersicht der offenen Positionen. Die technische Einstellung in der Buchhaltungssoftware sollte erst nach der rechtlichen Klärung angepasst werden und mit der steuerlichen Behandlung übereinstimmen.

Liquiditätsplanung auf belastbare Grundlagen stellen

Die Entscheidung kann für größere freiberufliche Zusammenschlüsse wirtschaftlich relevant sein, weil sich Zahlungsziele und verspätete Kundenzahlungen auf den Finanzierungsbedarf auswirken. Eine Liquiditätsplanung sollte deshalb nicht nur Umsätze, sondern auch deren Zahlungseingang und den Zeitpunkt steuerlicher Verpflichtungen berücksichtigen.

Unsere Informationen zum Steuerrecht und zur Buchhaltung erläutern die Unterstützung bei steuerlichen Abläufen. Für eine erste Einordnung sind die bisherige Gestattung und die Jahresabschlüsse hilfreicher als eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeit. Bei bereits ergangenen Bescheiden sollten die Fristen unmittelbar geprüft werden.

Gerichtliche Grundlage

Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2026 – V R 16/24. Es bestätigt die Einschränkung der besonderen Freiberuflerregelung bei freiwilligem Betriebsvermögensvergleich. Ob eine andere gesetzliche Alternative oder eine andere Verfahrenslage weiterhilft, bleibt eine Frage des konkreten Falls.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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