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HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

Prokura

Prokura ist eine besonders geregelte handelsrechtliche Vollmacht. Ihr gesetzlicher Umfang ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Für bestimmte Geschäfte gelten Besonderheiten. Die Erteilung, eine mögliche Gesamtprokura und Registerangaben sollten bei…

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Vertretungsmacht im Handelsbetrieb

Prokura ist eine besonders geregelte handelsrechtliche Vollmacht. Ihr gesetzlicher Umfang ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Für bestimmte Geschäfte gelten Besonderheiten. Die Erteilung, eine mögliche Gesamtprokura und Registerangaben sollten bei wichtigen Vertragsschlüssen geprüft werden. Die bloße Bezeichnung einer Person als leitend oder verantwortlich begründet noch keine Prokura.

Interne Vorgaben und Außenverhältnis

Eine interne Zustimmungspflicht und die Wirkung eines Geschäfts gegenüber Dritten sind unterschiedliche Ebenen. Deshalb genügt es nicht immer, nur interne Freigabegrenzen zu betrachten. Bei Unklarheiten sollten Vollmacht, Registerinformationen und konkrete Vereinbarungen zusammen geprüft werden. Dokumentieren Sie, welche Person welche Erklärung abgegeben hat und in wessen Namen dies geschehen ist.

Verwandt sind Gesellschaftsvertrag und die Themen der Fachseite Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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