Redaktion: BT Rechtsanwälte
Veröffentlicht am 24.10.2026 · Aktualisiert am 24.10.2026

Was bedeutet Trennungsjahr?
Mit dem Trennungsjahr ist die einjährige Zeit des Getrenntlebens gemeint, die für eine Scheidung regelmäßig eine wesentliche Rolle spielt. Das Gesetz knüpft die Scheidung an das Scheitern der Ehe. Leben Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt die andere Person dem Antrag zu, wird dieses Scheitern unwiderlegbar vermutet. Eine Ehe endet aber erst durch die rechtskräftige gerichtliche Scheidung.
Wann beginnt das Getrenntleben?
Entscheidend ist, ob die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren will. Ein Umzug kann die Trennung verdeutlichen, ist jedoch nicht zwingend: Auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung ist Getrenntleben möglich. Wie der Alltag organisiert wird und wie der Trennungswille zum Ausdruck kommt, sollte nachvollziehbar sein.
Ein kurzer Versuch, wieder zusammenzuleben und sich zu versöhnen, lässt die gesetzlichen Trennungsfristen nach § 1567 Absatz 2 BGB nicht ohne Weiteres neu beginnen. Ob tatsächlich nur ein solcher Versuch vorlag, hängt von den Umständen ab.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Ehepaar entscheidet, sich zu trennen, wohnt aber vorerst unter derselben Adresse. Beide nutzen getrennte Räume und organisieren ihre Haushaltsführung eigenständig. Diese allgemeine Beispielsituation zeigt, weshalb eine Meldeadresse allein das Trennungsdatum nicht beantwortet. Sie ersetzt keine Beurteilung des tatsächlichen Zusammenlebens.
Was sollte frühzeitig geklärt werden?
Notieren Sie das Trennungsdatum und bewahren Sie relevante Absprachen auf. Unterhalt, die Nutzung der Wohnung, gemeinsame Kredite und Belange der Kinder sollten gesondert betrachtet werden. Dafür muss nicht erst das Jahr abgewartet werden. Eine Scheidung vor einjähriger Trennung kommt nur unter besonderen gesetzlichen Härtevoraussetzungen in Betracht. Auch fehlende Zustimmung bedeutet nicht automatisch, dass stets drei Jahre gewartet werden müssen; das Scheitern kann außerhalb der gesetzlichen Vermutungen nachzuweisen sein.
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Rechtsgrundlagen
§ 1564 BGB – Gerichtliche Scheidung, § 1565 BGB – Scheitern der Ehe, § 1566 BGB – Gesetzliche Vermutungen und § 1567 BGB – Getrenntleben.
Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.
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