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FAMILIENRECHT

Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen. Gemeinsames Eigentum entsteht durch die Zugewinngemeinschaft allein nicht.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24.10.2026 · Aktualisiert am 24.10.2026

Vertragsunterlagen, Dokumentenmappe und Stift auf einem Besprechungstisch
KI-generiertes Symbolbild.

Was wird beim Zugewinnausgleich ausgeglichen?

Der Zugewinnausgleich betrifft den Vermögenszuwachs während der Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand gilt grundsätzlich, wenn Ehegatten nichts anderes wirksam vereinbart haben. Das Vermögen beider Personen bleibt dabei getrennt. Auch während der Ehe erworbenes Eigentum wird nicht allein wegen der Eheschließung gemeinschaftlich.

Zugewinn ist vereinfacht der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn einer Person den der anderen, steht der anderen grundsätzlich die Hälfte dieser Differenz als Ausgleichsforderung zu. Die rechtliche Berechnung enthält weitere Regeln und Begrenzungen; sie lässt sich nicht zuverlässig durch Halbierung eines aktuellen Kontostands ersetzen.

Welche Werte sind wichtig?

Zu erfassen sind Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu den maßgeblichen Zeitpunkten. Dazu können Konten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und Schulden gehören. Der Wert einer Immobilie oder eines Unternehmens ist häufig gesondert zu bestimmen. Die für eine Scheidung relevanten Stichtage sollten vor einer Berechnung geklärt werden.

Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden nach § 1374 Absatz 2 BGB grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Daraus folgt aber nicht, dass jede spätere Wertentwicklung solcher Vermögensgegenstände stets ohne Bedeutung bleibt. Für eine korrekte Einordnung werden Erwerbszeitpunkt, Herkunft und Werte benötigt.

Ein vereinfachtes Beispiel

Unterstellt man ausschließlich einen bereits rechtlich ermittelten Zugewinn von 80.000 Euro auf der einen und 20.000 Euro auf der anderen Seite, beträgt die Differenz 60.000 Euro. Die Hälfte wären 30.000 Euro. Dieses Rechenbeispiel erklärt das Grundprinzip; es trifft keine Aussage zu Stichtagen, Sonderregeln oder einem konkreten Anspruch.

Unterlagen für die Beratung

Sichern Sie vorhandene Kontoauszüge, Verträge, Darlehensstände, Grundbuchunterlagen und Nachweise zu Erbschaften oder Schenkungen. Kennzeichnen Sie Schätzwerte. Gesetzliche Auskunftsansprüche helfen, fehlende Informationen zu ermitteln. Unterschreiben Sie eine abschließende Vermögensvereinbarung erst, wenn ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen nachvollziehbar sind.

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Rechtsgrundlagen

§ 1363 BGB, § 1373 BGB, § 1374 BGB, § 1378 BGB und § 1379 BGB.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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