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ZIVILRECHT

Verjährung

Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner grundsätzlich die Leistung verweigern, wenn er sich darauf beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre, es gibt jedoch zahlreiche Sonderregeln. Beginn, Hemmung und Neubeginn müssen für den konkreten…

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 14.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Kurz erklärt

Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner grundsätzlich die Leistung verweigern, wenn er sich darauf beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre, es gibt jedoch zahlreiche Sonderregeln. Beginn, Hemmung und Neubeginn müssen für den konkreten Anspruch geprüft werden.

Welche Unterlagen helfen?

Bringen Sie vorhandene Verträge, behördliche oder gerichtliche Schreiben und eine kurze zeitliche Übersicht mit. Kennzeichnen Sie laufende Fristen und geben Sie an, welche Schritte bereits erfolgt sind.

Weiterführende Beratung

Die Begriffsdefinition dient der Orientierung. Für die konkrete Einordnung sind Ihre persönliche Rolle, der vollständige Sachverhalt und die aktuellen Unterlagen maßgeblich.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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