Bartelt & Timper · Persönlich an Ihrer Seite.0202 69867611
BT RechtsanwälteKontakt aufnehmen

Ihre Orientierung

BT Rechtsanwälte · Bartelt & Timper

Jetzt anrufen 0202 69867611Nachricht schreiben

MIETRECHT

Mietkaution

Die Mietkaution sichert mögliche Ansprüche des Vermieters. Bei Wohnraum begrenzt das Gesetz ihre Höhe und regelt Teilzahlungen sowie die getrennte Anlage einer Geldkaution.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24.10.2026 · Aktualisiert am 24.10.2026

Wohnungsschlüssel vor einer geöffneten Haustür
KI-generiertes Symbolbild.

Wozu dient eine Mietkaution?

Die Mietkaution ist eine vereinbarte Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie ist keine zusätzliche Monatsmiete und darf nicht mit einer laufenden Betriebskostenvorauszahlung verwechselt werden. Welche Sicherheit geschuldet ist, sollte anhand des Mietvertrags und der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.

Für Wohnraummietverhältnisse enthält § 551 BGB besondere Schutzregeln. Diese lassen sich nicht ohne Weiteres auf gewerbliche Mietverträge übertragen. Bei einem Ladenlokal oder Büro sind deshalb die vereinbarten Sicherheiten gesondert zu betrachten.

Höhe, Raten und Anlage bei Wohnraum

Eine vereinbarte Sicherheit darf grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne gesondert ausgewiesene Betriebskosten betragen. Ist eine Geldsumme zu leisten, kann sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbracht werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die weiteren folgen mit den nächsten Mietzahlungen.

Eine dem Vermieter überlassene Geldkaution ist grundsätzlich getrennt von dessen eigenem Vermögen anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Das Gesetz erlaubt vereinbarte andere Anlageformen und enthält eine Besonderheit zur Verzinsung bei Studenten- und Jugendwohnheimen. Eine von den gesetzlichen Wohnraumschutzregeln zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ein vereinfachtes Beispiel

Ein Wohnraummietvertrag nennt 800 Euro monatliche Grundmiete und zusätzlich 200 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Für die allgemeine gesetzliche Kautionsobergrenze ist dann die Grundmiete maßgeblich: Drei Monatsbeträge ergeben 2.400 Euro. Das Beispiel setzt voraus, dass keine besondere Sicherheitsgestaltung zu beurteilen ist.

Unterlagen und Rückgabe klären

Bewahren Sie die Kautionsvereinbarung, Zahlungsnachweise und Informationen zur Anlage auf. Beim Auszug sind außerdem Übergabeprotokoll, Fotos, Abrechnungen und die Korrespondenz zu möglichen Ansprüchen hilfreich. Aus dem Schlüsselrückgabetag allein ergibt sich kein für jeden Fall gleicher Rückzahlungstermin. Ob und in welchem Umfang noch ein Sicherungsbedarf besteht, muss anhand konkreter Forderungen geprüft werden.

Verrechnen Sie die Kaution nicht ohne rechtliche Prüfung mit den letzten Mietzahlungen. Sprechen Sie die Kanzlei bei offenen Kautionsfragen an.

Rechtsgrundlage

§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

Zurück zur Übersicht

DER ERSTE SCHRITT BEGINNT MIT EINEM GESPRÄCH

Was auch ansteht.
Sprechen wir darüber.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gemeinsam klären wir, wie wir Sie unterstützen können.

Kontakt aufnehmen 0202 69867611