Redaktion: BT Rechtsanwälte
Veröffentlicht am 14.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026
Was bedeutet der Begriff?
Bei den von § 15a InsO erfassten Rechtsträgern müssen die Verantwortlichen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen grundsätzlich drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
Diese Fristen sind keine allgemeinen Wartezeiten. Ob noch Zeit für eine aussichtsreiche Beseitigung des Insolvenzgrunds verbleibt, muss individuell geprüft werden. Eine Anfrage bei einem Berater verschiebt die gesetzlichen Pflichten nicht.
Einordnung im konkreten Fall
Für die Bewertung sind der Verfahrensstand, Ihre Rolle und die vorhandenen Unterlagen maßgeblich. Die Erläuterung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.
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