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INSOLVENZRECHT

Selbstständig oder früher selbstständig: Welches Insolvenzverfahren passt?

Regel- oder Verbraucherinsolvenz bei Selbstständigkeit: Welche Rolle Tätigkeit, Gläubigerzahl und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen spielen.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Welche Verfahrensart kommt bei Selbstständigkeit infrage?

Wer selbstständig ist oder früher ein Unternehmen geführt hat, sollte die Verfahrensart nicht allein aus der heutigen Einkommenssituation ableiten. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz sind die Voraussetzungen des § 304 InsO maßgeblich. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aktuell ausgeübt wird oder bereits beendet wurde.

Frühere Selbstständigkeit genau beschreiben

Für ehemals Selbstständige kann das Verbraucherinsolvenzverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Dazu müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar sein und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Gesetz bezeichnet die Verhältnisse insoweit nur bei weniger als 20 Gläubigern zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags als überschaubar. Die Anzahl ist also nicht das einzige Kriterium.

Welche Positionen im Einzelfall als Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einzuordnen sind, sollte fachlich geprüft werden. Aus der bloßen Aussage, man beschäftige heute niemanden mehr, lässt sich hierzu keine sichere Schlussfolgerung ziehen.

Betriebliche und private Vorgänge zuordnen

Erstellen Sie eine Übersicht über den Zeitraum der Tätigkeit, die Rechtsform und das Ende beziehungsweise den aktuellen Stand des Betriebs. Ordnen Sie Forderungen ihrer tatsächlichen Vertragspartei zu. Verbindlichkeiten einer Gesellschaft und persönliche Verpflichtungen sind nicht ohne Weiteres identisch. Persönliche Bürgschaften oder andere Sicherheiten sollten gesondert aufgenommen werden.

Für die Beratung sind aktuelle Forderungsaufstellungen, Steuerunterlagen und Informationen über frühere Beschäftigte hilfreich. Bestehende Titel, Vollstreckungsmaßnahmen und offene gerichtliche Verfahren gehören ebenfalls in die Zusammenstellung.

Die wirtschaftliche Zukunft mitdenken

Neben der Verfahrensart ist wichtig, wie der Lebensunterhalt künftig gesichert werden soll. Beschreiben Sie Ihre aktuelle Tätigkeit, realistische Einnahmen und geplante Veränderungen. Ob und unter welchen Bedingungen eine Tätigkeit fortgeführt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung. Eine allgemeine Zusage wäre hier unangebracht.

Der passende Einstieg ist eine persönliche Einordnung der Ausgangslage. Mehr dazu lesen Sie unter Verbraucherinsolvenz vorbereiten, Regelinsolvenzverfahren und Steuerrecht und Buchhaltung.

Beispiel: Beendeter Betrieb, offene persönliche Verpflichtungen

Ein fiktiver Einzelunternehmer hat seinen Betrieb aufgegeben und arbeitet inzwischen angestellt. Es bestehen noch Lieferantenforderungen und ungeklärte Positionen aus der früheren Tätigkeit. Für die Verfahrenseinordnung genügt weder die heutige Berufsbezeichnung noch eine überschlägige Zahl alter Rechnungen. Zunächst muss geklärt werden, welche Gläubiger bestehen und welchen Ursprung die jeweiligen Forderungen haben.

Erstellen Sie dafür eine zeitliche Übersicht des Betriebs: Beginn, wesentliche Veränderungen und Beendigung der Tätigkeit. Halten Sie fest, ob Mitarbeitende beschäftigt wurden und welche Vorgänge daraus noch offen sind. Fehlende Unterlagen sollten als solche markiert werden. Die rechtliche Einordnung erfolgt auf Grundlage dieser Tatsachen, nicht anhand einer pauschalen Annahme über ehemalige Selbstständigkeit.

Mehrere Rollen derselben Person erkennen

Bei einer früheren Beteiligung an einer Gesellschaft kann dieselbe Person zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer, Darlehensgeber oder Bürge gewesen sein. Für jede Rolle können andere Unterlagen wichtig sein. Sammeln Sie daher nicht nur Gesellschaftsverträge, sondern auch persönliche Verpflichtungserklärungen und Schreiben, in denen Sie selbst in Anspruch genommen werden.

Eine Forderung gegen eine Gesellschaft sollte nicht ungeprüft als eigene Schuld übernommen werden. Umgekehrt sollten persönliche Sicherheiten nicht übersehen werden, nur weil der ursprüngliche Kredit an eine Gesellschaft ausgezahlt wurde. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen und der geltend gemachte Anspruch.

Steuerliche und wirtschaftliche Informationen abstimmen

Buchhaltungsunterlagen, Bescheide und offene Erklärungen sollten ihren jeweiligen Zeiträumen zugeordnet werden. Nennen Sie bereits beauftragte Berater und klären Sie, welche Unterlagen dort vorhanden sind. Unterschiedliche Zahlenstände können sonst zu unnötigen Rückfragen führen. Ein eigener Vermerk über die Quelle jeder größeren Position erleichtert die Abstimmung.

Bei einer geplanten neuen Tätigkeit sollten Sie Ihr Vorhaben konkret beschreiben: Welche Leistung soll angeboten werden, welche laufenden Kosten entstehen und welche Einnahmen sind realistisch? Das ist eine Informationsgrundlage, keine Vorwegnahme der rechtlichen Zulässigkeit oder wirtschaftlichen Tragfähigkeit.

Ist die Zahl der Rechnungen gleich der Zahl der Gläubiger?

Nein, ein Gläubiger kann mehrere Forderungen haben. Für die Vorbereitung müssen die tatsächlichen Anspruchsteller und die einzelnen Vorgänge nachvollziehbar zugeordnet werden. Bei Abtretungen oder wechselnden Vertretern können zusätzliche Klärungen erforderlich sein.

Kann ich die passende Verfahrensart selbst anhand einer Checkliste wählen?

Eine Checkliste kann beim Sammeln helfen. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gerade bei früheren Arbeitsverhältnissen, mehreren Beteiligungen oder persönlichen Sicherheiten ist eine individuelle Einordnung sinnvoll.

Beratung und Informationsstand

Sie möchten Ihre Situation einordnen lassen? Kontaktieren Sie BT Rechtsanwälte. Nennen Sie bestehende Fristen bereits beim ersten Kontakt. Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Informationsstand: 15. September 2026.

Rechtsgrundlage und weiterführende Informationen: Offizielle Quelle.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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