Redaktion: BT Rechtsanwälte
Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026
- Entscheidung vom
- 18.06.2026
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen
- 2 AZR 213/25

Schutz kann vor jedem Elternzeitabschnitt entstehen
Elternzeit wird häufig auf mehrere Zeiträume verteilt. Zwischen den Abschnitten kehren Beschäftigte in den Betrieb zurück oder arbeiten in anderer Form weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026, Aktenzeichen 2 AZR 213/25, klargestellt, dass der besondere vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt eingreifen kann. Das gilt auch dann, wenn mehrere Abschnitte bereits in einem einzigen Schreiben angekündigt wurden.
Die Entscheidung ist für Eltern und Personalabteilungen gleichermaßen wichtig. Sie verhindert, dass nur der erste Abschnitt berücksichtigt wird. Zugleich bedeutet sie nicht, dass zwischen weit auseinanderliegenden Elternzeiten automatisch ein lückenloser besonderer Schutz besteht. Die gesetzlichen zeitlichen Grenzen müssen für jeden Abschnitt berechnet werden.
Der konkrete Fall eines neu eingestellten Arbeitnehmers
Der Kläger war seit Juli 2024 beschäftigt. Noch im selben Monat verlangte er Elternzeit für mehrere konkret bezeichnete Zeiträume. Für einen Abschnitt ab November 2024 beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber bestätigte die Elternzeit und stimmte der Teilzeit zu.
Im Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger nicht in einem laufenden Elternzeitabschnitt. Der nächste Abschnitt sollte jedoch bereits im November beginnen. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung für die Kündigung lag nicht vor.
Der Arbeitnehmer berief sich auf den vorwirkenden Schutz vor diesem nächsten Abschnitt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm recht. Auch die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Die Kündigung war wegen des besonderen Kündigungsschutzes unwirksam.
Was mit vorwirkendem Kündigungsschutz gemeint ist
Der Schutz während einer Elternzeit wäre unvollständig, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch unmittelbar vor deren Beginn ohne Rücksicht auf die angekündigte Freistellung beenden könnte. Deshalb setzt der besondere Kündigungsschutz bereits vor dem ersten Tag des jeweiligen Zeitraums ein.
Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt der Schutz grundsätzlich mit dem wirksamen Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn. Für andere gesetzlich geregelte Konstellationen gelten gesonderte zeitliche Vorgaben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf die im Fall maßgebliche Achtwochenregelung.
Wird Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, ist diese Vorwirkung nach dem Urteil nicht auf den ersten beschränkt. Jeder wirksam verlangte Abschnitt kann einen entsprechenden Schutzzeitraum auslösen. Ob die Abschnitte in einem oder in mehreren Schreiben verlangt wurden, ändert daran grundsätzlich nichts.
Ein Schreiben kann mehrere Schutzzeiträume auslösen
Die Arbeitgeberseite wollte aus der gebündelten Ankündigung mehrere rechtliche Folgen ableiten. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch auf die einzelnen verlangten Zeitabschnitte ab. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Elternzeit aufzuteilen, würde sonst in ihrer Schutzwirkung verkürzt.
Für die praktische Planung bedeutet das, dass ein Personalakt nicht einfach mit einem einzigen Datum „Elternzeit beantragt“ erledigt werden sollte. Jeder bestätigte oder wirksam verlangte Zeitraum muss im Kalender erfasst werden. Dazu gehört auch der davor liegende Schutzzeitraum, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Umgekehrt sollten Beschäftigte ihre Angaben eindeutig formulieren. Unklare Daten oder widersprüchliche Erklärungen können zusätzliche Fragen aufwerfen, die mit dem Urteil nicht beantwortet werden. Bei späteren Änderungen der Planung ist zu prüfen, welche Erklärungen oder Zustimmungen erforderlich sind.
Auch die Wartezeit hebt den Schutz nicht auf
Der Kläger war bei Zugang der Kündigung noch keine sechs Monate beschäftigt. Für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine solche Wartezeit bedeutsam. Das Bundesarbeitsgericht betont aber, dass das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz keine entsprechende allgemeine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz enthält.
Eine Beschäftigung in der Anfangsphase ist deshalb kein ausreichender Grund, den Schutz vor Elternzeit zu ignorieren. Ebenso sollten Probezeit und gesetzliche Wartezeit nicht miteinander verwechselt werden. Unterschiedliche Kündigungsschutzvorschriften können nebeneinander eingreifen und haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Das Gesetz lässt in besonderen Fällen eine behördliche Zulässigkeitserklärung zu. Eine solche Ausnahme entsteht jedoch nicht allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers. Im entschiedenen Fall lag die erforderliche Erklärung gerade nicht vor. Der Beitrag beschreibt daher keinen Weg, den Schutz durch eine gewöhnliche Personalmaßnahme zu umgehen.
Welche Unterlagen Eltern aufbewahren sollten
- Das Elternzeitverlangen mit sämtlichen angegebenen Zeiträumen sichern.
- Den Zugang beim Arbeitgeber nachvollziehbar dokumentieren.
- Bestätigungen und Vereinbarungen zur Teilzeit aufbewahren.
- Spätere Änderungen der Planung vollständig festhalten.
- Bei einer Kündigung Schreiben und Zugangsdatum sofort sichern.
Auch bei vermeintlich eindeutigem Sonderkündigungsschutz sollte eine Kündigung zeitnah rechtlich geprüft werden. Regelmäßig ist die kurze Frist für eine Kündigungsschutzklage zu beachten. Ein Hinweis an den Arbeitgeber oder eine interne Diskussion ersetzt die gerichtliche Geltendmachung nicht automatisch.
Personalplanung ohne vermeidbare Fehler
Personalabteilungen sollten Elternzeitabschnitte, Teilzeitvereinbarungen und besondere Schutzzeiträume gemeinsam verwalten. Vor einer Kündigung ist zu kontrollieren, ob ein bereits angekündigter späterer Abschnitt die Entscheidung beeinflusst. Das gilt besonders, wenn Beschäftigte zwischen den Abschnitten wieder vollständig arbeiten.
Eine transparente Abstimmung erleichtert zugleich die Einsatzplanung. Welche Vertretung benötigt wird und welche Arbeitszeiten während eines Abschnitts gelten, sollte nachvollziehbar vereinbart sein. Die rechtliche Wirksamkeit des Elternzeitverlangens und die organisatorische Zustimmung zu einer Teilzeit sind dabei nicht in jeder Hinsicht dieselbe Frage.
Einordnung und Quelle
Unsere Seite zum Arbeitsrecht erläutert die Begleitung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Kündigung und Vertragsfragen. Grundlage ist die Veröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25. Der Beitrag erklärt die Vorwirkung vor mehreren Abschnitten; er behauptet keinen automatischen durchgehenden Schutz während sämtlicher Zwischenzeiten.
Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.
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