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ARBEITSRECHT

Gleicher Lohn: Ein einzelner Vergleich kann genügen

Eine einzelne besser bezahlte Vergleichsperson kann eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Was die BAG-Entscheidung für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet.

Redaktion: BT Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026

Entscheidung vom
23.10.2025
Gericht
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen
8 AZR 300/24
Arbeitsunterlagen auf einem Schreibtisch
KI-generiertes Symbolbild. Keine Aufnahme des besprochenen Falls.

Ein einzelner Vergleich kann rechtlich bedeutsam sein

Verdient eine Frau weniger als ein Mann, obwohl beide die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ausüben, kann bereits dieser Vergleich eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Es ist nicht zwingend erforderlich, zunächst die Vergütung einer großen Gruppe auszuwerten. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Ausgangspunkt mit Urteil vom 23. Oktober 2025, Aktenzeichen 8 AZR 300/24, für einen konkreten Vergütungsstreit herausgearbeitet.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Gehaltsdifferenz automatisch rechtswidrig ist. Vergleichbarkeit und tatsächliche Vergütung müssen geklärt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber die Vermutung durch tragfähige, geschlechtsneutrale Gründe widerlegen. Für Beschäftigte wie Unternehmen ist die Entscheidung deshalb vor allem ein Anlass, die Grundlage von Gehaltsunterschieden genauer zu dokumentieren.

Worum die Arbeitnehmerin gestritten hat

Die Klägerin war seit vielen Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und als Abteilungsleiterin auf einer bestimmten Führungsebene eingesetzt. Sie verlangte für mehrere Jahre zusätzliche Vergütung. Der Streit umfasste verschiedene Bestandteile des Entgelts und war nicht auf das monatliche Grundgehalt beschränkt. Wegen ihrer Teilzeittätigkeit spielte zudem die Vergleichbarkeit auf Vollzeitbasis eine Rolle.

Die Arbeitnehmerin berief sich auf einen männlichen Kollegen mit höherer Vergütung. Die Vorinstanz hatte den Vergleich unter anderem im Verhältnis zu weiteren Beschäftigten und zu den jeweiligen Gruppen betrachtet. Genau hier setzte die rechtliche Prüfung des Bundesarbeitsgerichts an: Darf ein grundsätzlich aussagekräftiger Vergleich mit einem Mann dadurch entkräftet werden, dass eine größere Gruppe ein anderes statistisches Bild vermittelt?

Das Gericht machte deutlich, dass der individuelle Anspruch auf Entgeltgleichheit nicht davon abhängt, wie viele Personen zum Vergleich herangezogen werden. Auch ein einzelner geeigneter Vergleich kann die gesetzliche Vermutungswirkung auslösen.

Wie die Beweislast funktioniert

In einem Prozess müssen Beschäftigte zunächst Tatsachen vortragen, aus denen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergibt. Dazu gehören die eigene Vergütung, die Vergütung der Vergleichsperson und die gleiche oder gleichwertige Arbeit. Werden solche Tatsachen festgestellt und begründen sie die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts, greift die Beweislastregel des § 22 AGG.

Dann ist es Sache des Arbeitgebers, die Vermutung zu widerlegen. Eine bloße Erklärung, man diskriminiere grundsätzlich niemanden, genügt nicht. Erforderlich sind nachvollziehbare Umstände, die den konkreten Unterschied erklären und mit dem Geschlecht nichts zu tun haben. Welche Gründe tragen, hängt von der jeweiligen Tätigkeit, dem Entgeltsystem und den tatsächlichen Feststellungen ab.

Für die Praxis ist die Reihenfolge entscheidend. Zunächst muss die Vergleichbarkeit geprüft werden. Anschließend geht es um den Unterschied und seine Rechtfertigung. Wer nur auf identische Stellenbezeichnungen abstellt, kann wesentliche Unterschiede übersehen. Wer umgekehrt jede Person als unvergleichbar bezeichnet, ohne die tatsächlichen Aufgaben zu untersuchen, greift ebenfalls zu kurz.

Warum Durchschnittswerte den Einzelanspruch nicht erledigen

Statistische Auswertungen können Hinweise auf Vergütungsstrukturen liefern. Sie beantworten aber nicht automatisch jede individuelle Frage. Dass die Vergütung einer Frau innerhalb einer weiblichen Vergleichsgruppe günstig ausfällt, schließt eine Benachteiligung gegenüber einem Mann mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht zwingend aus. Ebenso darf die Größe der männlichen oder weiblichen Gruppe nicht an die Stelle des konkreten Vergleichs treten.

Das Urteil stärkt damit die Bedeutung einer personenbezogenen Prüfung. Es verpflichtet Arbeitgeber nicht dazu, sämtliche Beschäftigten unabhängig von Aufgaben, Verantwortung oder anderen zulässigen Kriterien gleich zu bezahlen. Es verlangt vielmehr, Unterschiede anhand geeigneter Maßstäbe zu erklären. Ein transparentes Entgeltsystem hilft dabei, weil es die tatsächlich angewandten Kriterien sichtbar macht.

Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück. Es sprach der Klägerin deshalb nicht allein aufgrund des Paarvergleichs sämtliche verlangten Beträge endgültig zu. Diese Einschränkung ist für die Einordnung der Entscheidung wesentlich.

Welche Informationen Beschäftigte vorbereiten können

Wer einen möglichen Unterschied prüfen lassen möchte, sollte zunächst die eigene Tätigkeit und Vergütung systematisch erfassen. Dazu gehören Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Aufgabenentwicklung und die Abrechnungen des betroffenen Zeitraums. Variable Bestandteile sollten gesondert aufgeführt werden, damit Jahresboni, Sonderzahlungen oder andere Leistungen nicht unbemerkt fehlen.

  • Welche Aufgaben werden tatsächlich ausgeübt, auch über die Stellenbeschreibung hinaus?
  • Welche Verantwortung besteht für Personal, Budget oder Entscheidungen?
  • Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Vergleich?
  • Wie werden unterschiedliche Arbeitszeiten sachgerecht berücksichtigt?
  • Welche verlässlichen Informationen über die Vergleichstätigkeit liegen vor?

Informationen sollten auf rechtmäßigem Weg beschafft werden. Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch kann unter seinen jeweiligen Voraussetzungen weiterhelfen. Er ist jedoch von der späteren Zahlungsklage zu unterscheiden. Auch Fristen für die Geltendmachung einzelner Ansprüche müssen rechtzeitig geprüft werden; eine interne Anfrage hält nicht automatisch jede Frist offen.

Was Arbeitgeber aus dem Urteil ableiten sollten

Für Unternehmen ist ein nachvollziehbares Vergütungssystem besonders wertvoll. Kriterien sollten nicht erst entstehen, wenn ein Rechtsstreit begonnen hat. Wer Gehälter, Entwicklungsschritte und Bonusentscheidungen festlegt, sollte die tatsächlich maßgeblichen Gründe zeitnah dokumentieren und vergleichbare Fälle nach denselben Maßstäben behandeln.

Dabei reicht eine allgemeine Gehaltsspanne allein nicht aus, wenn die Zuordnung innerhalb dieser Spanne ungeklärt bleibt. Auch Ausnahmen benötigen eine sachliche Grundlage. Eine Prüfung kann mit ausgewählten vergleichbaren Tätigkeiten beginnen und auffällige Unterschiede gezielt untersuchen. So lassen sich Fehler früher erkennen, ohne jede individuelle Vergütungsentscheidung schematisch zu vereinheitlichen.

Für Betriebe mit Teilzeitbeschäftigten ist außerdem wichtig, dass Vergleichsrechnungen verständlich bleiben. Ein niedrigerer absoluter Monatsbetrag sagt wenig aus, solange der Arbeitszeitumfang nicht berücksichtigt ist. Umgekehrt können Unterschiede bei einzelnen Entgeltbestandteilen trotz einer scheinbar ähnlichen Gesamtsumme relevant sein.

Beratung mit konkreten Vergleichsdaten

Bei einem Verdacht auf ungleiche Vergütung lohnt sich eine frühe Einordnung der verfügbaren Tatsachen. Unsere Seite zum Arbeitsrecht erläutert die Unterstützung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für ein Gespräch in Wuppertal sollten insbesondere Vergütungsunterlagen und eine sachliche Gegenüberstellung der Tätigkeiten vorbereitet werden. Welche Informationen zusätzlich erforderlich sind, lässt sich anschließend gezielt klären.

Primärquelle

Grundlage ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24. Der Text ordnet den Entscheidungsmonat Oktober 2025 ein. Er enthält keine Behauptung, dass der konkrete Zahlungsanspruch bereits vollständig und endgültig zugesprochen wurde.

Rechtsgrundlage / weiterführende Quelle

Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.

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