Redaktion: BT Rechtsanwälte
Veröffentlicht am 15.09.2026 · Aktualisiert am 15.09.2026
- Entscheidung vom
- 04.12.2025
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen
- 2 AZR 51/25

Eine Meldung und eine Kündigung müssen zusammenhängen
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Menschen davor schützen, wegen einer geschützten Meldung berufliche Nachteile zu erleiden. Eine Kündigung in zeitlicher Nähe zu einer Meldung wirft deshalb berechtigte Fragen auf. Sie ist aber nicht schon deshalb automatisch unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025, Aktenzeichen 2 AZR 51/25, einen Fall entschieden, in dem die zeitliche Abfolge der Ereignisse besonders wichtig war.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kündigung eine Reaktion auf die Meldung war. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Vorgesetzte das Kündigungsverfahren bereits veranlasst, bevor die Arbeitnehmerin den Vorgang meldete. Das Urteil erläutert damit die Bedeutung des ursächlichen Zusammenhangs. Es erklärt Hinweisgeberschutz nicht generell für unwirksam und schafft auch keine allgemeine Ausnahme während der ersten Beschäftigungsmonate.
Der Sachverhalt im Vertriebsaußendienst
Die Klägerin war seit Mai 2023 im pharmazeutischen Außendienst tätig. Im September kam es bei einem Kundenbesuch zu einem Vorgang auf einem Tablet: Der Vorgesetzte unterzeichnete eine Erklärung anstelle des betroffenen Apothekers. Die Arbeitnehmerin meldete den Vorgang anschließend innerhalb des Unternehmens.
Für die rechtliche Bewertung war entscheidend, wann der Vorgesetzte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Gang gesetzt hatte. Nach den Feststellungen geschah dies bereits am 5. September. Die Meldungen der Arbeitnehmerin erfolgten am 7. beziehungsweise 8. September. Die Kündigung wurde später im September ausgesprochen und sollte das Arbeitsverhältnis Ende Oktober beenden.
Die zeitliche Nähe zwischen Meldung und Kündigung war somit tatsächlich vorhanden. Sie erklärte aber noch nicht, wodurch die Kündigungsentscheidung ausgelöst worden war. Genau dieser Unterschied zwischen äußerem Ablauf und rechtlich erforderlicher Ursache prägte die Entscheidung.
Was eine verbotene Repressalie voraussetzt
§ 36 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen und enthält eine Beweislastregel zugunsten geschützter Hinweisgeber. Die Schutzvorschriften haben jedoch bestimmte Voraussetzungen. Nicht jede Äußerung über einen betrieblichen Konflikt ist automatisch eine geschützte Meldung. Zudem muss der geltend gemachte Nachteil rechtlich mit dem geschützten Verhalten zusammenhängen.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet dabei die Meldung von der bloßen Kenntnis eines möglicherweise rechtswidrigen Vorgangs. Wer einen Vorfall beobachtet, hat damit noch nicht notwendigerweise eine Meldung im Sinne des Gesetzes abgegeben. Eine Maßnahme, die bereits unabhängig von einer späteren Meldung veranlasst wurde, kann nicht ohne weitere Prüfung als Vergeltung gerade für diese Meldung eingeordnet werden.
Im konkreten Verfahren hielt die Kündigung der rechtlichen Prüfung stand. Die bereits zuvor eingeleitete Entscheidung war für die Bewertung des Zusammenhangs ausschlaggebend. Andere Zahlungsfragen waren teilweise gesondert weiter zu behandeln. Das Ergebnis sollte deshalb nicht mit einer vollständigen Bestätigung jeder Handlung des Arbeitgebers verwechselt werden.
Die ersten sechs Monate richtig einordnen
Die Klägerin befand sich noch innerhalb der Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diese Wartezeit und eine vertraglich vereinbarte Probezeit sind rechtlich unterschiedliche Dinge, auch wenn sie häufig zeitlich zusammenfallen. Fehlt der allgemeine Kündigungsschutz, bleiben andere gesetzliche Grenzen einer Kündigung dennoch relevant.
Dazu kann der Hinweisgeberschutz gehören, sofern seine Voraussetzungen vorliegen. Ebenso müssen etwa besondere Kündigungsverbote, Diskriminierungsverbote und formelle Anforderungen gesondert geprüft werden. Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht ableiten, dass Arbeitgeber während der Wartezeit wegen einer geschützten Meldung kündigen dürften.
Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass eine Kündigung nicht durch eine interne Beschwerde automatisch ausgesetzt wird. Wer die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen lassen möchte, sollte die maßgeblichen Klagefristen unmittelbar nach Zugang klären. Bei einer Kündigungsschutzklage ist regelmäßig die kurze Dreiwochenfrist zu beachten.
Welche Dokumentation Hinweisgebern hilft
Eine sachliche Chronologie ist häufig aussagekräftiger als eine umfangreiche Bewertung des Verhaltens anderer Personen. Festgehalten werden sollten Datum und Inhalt der Meldung, der genutzte Meldeweg und die Reaktionen. Ebenso wichtig sind bereits zuvor erfolgte Gespräche, Ankündigungen oder Maßnahmen, soweit sie bekannt sind.
- Den beobachteten Vorgang möglichst konkret und ohne Spekulation schildern.
- Eingangsbestätigungen und Antworten der Meldestelle aufbewahren.
- Zwischen eigener Wahrnehmung und Informationen anderer unterscheiden.
- Spätere Nachteile mit Datum und Inhalt dokumentieren.
- Kündigungsschreiben und Zugangsnachweis unverzüglich sichern.
Dabei sollten Unterlagen nur im rechtlich zulässigen Umfang verwendet werden. Der Wunsch, einen Vorfall zu belegen, rechtfertigt nicht automatisch jede Datenweitergabe oder den Zugriff auf fremde Dateien. Welche Informationen benötigt werden und auf welchem Weg sie bereitgestellt werden können, sollte im Zweifel vorab geklärt werden.
Anforderungen an Arbeitgeber und Meldestellen
Arbeitgeber sollten Meldungen unabhängig von laufenden Personalmaßnahmen sachlich bearbeiten. Eine bereits begonnene Kündigungsprüfung macht den gemeldeten Vorgang nicht bedeutungslos. Umgekehrt sollte die Dokumentation einer Personalentscheidung erkennen lassen, auf welchen Tatsachen sie beruht und wann die jeweiligen Schritte tatsächlich erfolgt sind.
Nachträglich formulierte Begründungen sind deutlich weniger überzeugend als zeitnah erstellte, konsistente Unterlagen. Meldestelle, Personalabteilung und Entscheidungsträger sollten ihre jeweiligen Aufgaben klar kennen. Dabei ist insbesondere die Vertraulichkeit zu beachten. Eine pauschale Weiterleitung einer Meldung an sämtliche Vorgesetzte kann zusätzliche Probleme schaffen und ist nicht durch den bloßen Hinweis auf einen Personalkonflikt gerechtfertigt.
Praktische Bedeutung für Beschäftigte und Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, weshalb bei Konflikten rund um interne Meldungen die genaue Reihenfolge der Ereignisse entscheidend sein kann. Sie schützt weder jede Kündigung des Arbeitgebers noch macht sie jede zeitlich nahe Kündigung unwirksam. Eine belastbare Prüfung verbindet den Inhalt der Meldung mit dem konkreten Nachteil und den dokumentierten Entscheidungsabläufen.
Unsere Informationen zum Arbeitsrecht bieten einen Überblick über Kündigungsschutz und die Begleitung betrieblicher Konflikte. Für eine Beratung in Wuppertal sind das Kündigungsschreiben, die Meldung und eine kurze Zeitleiste besonders hilfreich.
Quelle
Grundlage ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 51/25. Der Archivbeitrag erläutert den konkret festgestellten Ablauf und die Grenzen des daraus folgenden Ergebnisses. Er unterstellt nicht, dass jede Meldung oder jede Kündigung während der Wartezeit gleich zu beurteilen ist.
Allgemeine Information. Keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Bewertung sind Sachverhalt, Unterlagen und aktueller Verfahrensstand maßgeblich.
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